Ihr Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Pfarrkirchen
in der Kanzlei Weiß und Kollegen
Wir sind mit unserer Kanzlei Weiß und Kollegen in Pfarrkirchen im Vertragsrecht mit dem Schwerpunkt Kauf-, Werk- und Werklieferungsvertrag oder entgeltliche Geschäftsbesorgung für Sie da.
Stadtplatz 19, 84347 Pfarrkirchen
Tel.: 08561 2386-0
Fax: 08561 2386-23
E-Mail: info@rae-weiss-kollegen.de
Der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Werklieferungsvertrag
Der Werkleistungsvertrag, per Gesetz auch Werklieferungsvertrag, regelt die Herstellung eines Werkes durch einen Handwerker oder Unternehmer an den Besteller. Der Schaffende verpflichtet sich darin, das Werk aus seinem eigenen Material zu fertigen und an den Empfänger zu liefern und zu übereignen. Der Unterschied zum einfachen Werkvertrag besteht in diesen drei Punkten – das Material, das für die Herstellung des Werkes benötigt wird, selbst beschaffen, liefern und übereignen – wohingegen der einfache Werkvertrag nur die Schöpfung des Werkes an sich beinhaltet.
Rechtliche Unterstützung auch beim entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag
Bei einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag. Der Leistungsschuldner verpflichtet sich zu einer entgeltlichen Besorgung eines ihm vom Leistungsgläubiger übertragenen Geschäfts. Der Geschäftsvorgang wird auch als entgeltliches Treuhandgeschäft bezeichnet. Lassen Sie sich von uns im Falle eines Mangels (Sach- oder/und Rechtsmangel) oder eines Garantiefalles sowie über ein mögliches Widerrufsrecht oder Ihre Rechte bei einem Verbrauchsgüterkauf beraten und vertreten.
Wir helfen Ihnen im Vertragsrecht gerne umfassend weiter – rufen Sie die Mitarbeiter unserer Kanzlei Weiß und Kollegen in Pfarrkirchen gleich einmal an!